Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 22. Mai 2024

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (jede europäische Sappi Gesellschaft) und natürlichen und juristischen Personen (im Folgenden „Kunde“) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie auch für alle hinkünftigen Geschäfte in Bezug auf [allgemeine Beschreibung der Geschäfte, die von diesen AGB umfasst werden], selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.

1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, die dem Kunden übermittelt wurden.

1.3. Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir diesen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebot/Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich. Der Vertrag kommt mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.

2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.3. Kostenvoranschläge sind unverbindlich und entgeltlich. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.

3. Preise

3.1. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden.

3.2. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.

4. Zahlungsbedingungen

4.1. Alle Zahlungen haben innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen netto ab Rechnungsstellung ohne Abzug zu erfolgen.

4.2. Bei verschuldetem Zahlungsverzug sind wir gemäß § 456 UGB dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen.

4.3. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens behalten wir uns ausdrücklich vor.

4.4. Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen. Wir sind dann weiters berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.

4.5. Der Kunde und seine verbundenen Unternehmen sind nicht berechtigt, unter dieser Vereinbarung geschuldete Beträge, mit Forderungen gegen uns oder unsere verbundenen Unternehmen aufzurechnen.

4.6. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

5. Bonitätsprüfung

5.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten aus-schließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.

6. Mitwirkungspflichten des Kunden

6.1. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Liefergegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde all diese Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.

6.2. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft, wodurch uns und unsere verbundenen Unternehmen keinerlei Haftung trifft.

6.3. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen, Überprüfungen und Zertifizierungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.

6.4. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.

7. Leistungsausführung

7.1. Für eine Änderung am Liefergegenstand ist eine schriftliche Auftragsergänzung in Form einer Vertragsanpassung in Abstimmung zwischen uns und dem Kunden notwendig. Insbesondere Änderungen bezüglich Kaufpreis und Lieferbedingungen müssen berücksichtigt werden.

7.2. Dem Kunden zumutbare, sachlich gerechtfertigte und geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.

8. Leistungsfristen und Termine

8.1. Liefer- und Fertigstellungstermine sind keine fixen Lieferdaten, sondern stellen Schätzungen nach Treu und Glauben dar.

8.2. Unsere Verpflichtungen aus diesem Vertrag werden ausgesetzt, wenn ein Ereignis außerhalb unseres Einflussbereiches uns daran hindert, diesen nachzukommen („Force Majeure“). Als Force Majeure gelten beispielsweise Naturkatastrophen, Kriege, Terrorismus, Sabotage, Pandemien, Epidemien, Streiks, das Fehlen von Rohstoffen und anderen unentbehrlichen Materialien, Maschinenausfälle, fehlende Arbeitskräfte und Transportmittel und andere Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen. Wir werden den Kunden über den Beginn und die voraussichtliche Dauer derartiger Umstände schnellstmöglich informieren. Wenn das Force Majeure Ereignis länger als 4 (vier) aufeinanderfolgende Wochen dauert, haben sowohl wir als auch der Kunde das Recht den Vertrag zu kündigen.

8.3. Werden der Beginn oder die Ausführung der Leistungsausführung durch den Kunden zurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen – insbesondere im Fall, dass der Kunde nicht alle ihm obliegende Verpflichtungen erfüllt hat, wie z.B. Beibringung aller erforderlichen Unterlagen und Genehmigungen – so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

8.4. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb einen angemessenen Betrag zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.

8.5. Wurden abweichend von Punkt 8.1. verbindliche Lieferdaten vereinbart und befinden wir uns im verschuldeten Verzug mit der Vertragserfüllung, steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

9. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges

9.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden entstehen, zum Beispiel an bereits vorhandenen Beständen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.

10. Behelfsmäßige Instandsetzung

10.1. Behelfsmäßige Instandsetzungen werden nur in Absprache mit dem Kunden durchgeführt. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit, darum ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.

10.2. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.

11. Gefahrtragung

11.1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald wir den Liefergegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben.

12. Annahmeverzug

12.1. Gerät der Kunde länger als vier Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über den Liefergegenstand anderweitig verfügen.

12.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt allfällige Aufwände (etwa Lager- und Transportkosten) vom Kunden zu verlangen. Weiters geht das Risiko des zufälligen Untergangs des Liefergegenstandes auf den Kunden über und die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem vereinbarten Liefertermin zu laufen.

12.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach Setzung einer angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 10 % des Auftragswertes ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes ist vom Verschulden unabhängig. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.

13. Eigentumsvorbehalt

13.1. Wir behalten das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Preises sowie aller anderen Forderungen gegen den Kunden aus unserer Geschäftsbeziehung.

13.2. Der Kunde kann den Liefergegenstand im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterverarbeiten oder weiterverkaufen. Der Kunde tritt hiermit alle Forderungen, die beim Weiterverkauf oder im Zuge der Weiterverarbeitung des Liefergegenstandes entstehen, an uns ab.

13.3. Bis zum Eigentumsübergang verpflichtet sich der Kunde dazu (a) den Liefergegenstand als Treuhänder für uns zu verwahren; (b) den Liefergegenstand separat zu lagern und sicherzustellen, dass er als unser Eigentum identifiziert werden kann; (c) den Liefergegenstand gegen etwaige Schäden und Verlust zu versichern sowie uns unverzüglich von jeder Maßnahme seitens Dritter zu unterrichten, die in Widerspruch zum Eigentumsvorbehalt steht (z.B. Pfändung des Liefergegenstands, der Gegenstand des genannten Eigentumsvorbehaltes ist); und (d) uns den unangekündigten Zutritt auf sein Betriebsgelände zu gewähren, um den dem Eigentumsvorbehalt unterstehenden Liefergegenstand wieder in Besitz zu nehmen, sollte die vollständige Bezahlung der Waren nicht fristgerecht erfolgen und/oder ein Insolvenzverfahren (Im Sinne der Verordnung (EU) 2015/848 vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (Neufassung).) eröffnet bzw. mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet worden sein.

13.4. Der Eigentumsvorbehalt berührt nicht die Bestimmungen über den Gefahrübergang nach Punkt 11.

14. Schutzrechte Dritter

14.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen oder Unterlagen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Ansprüche sind offenkundig unberechtigt.

14.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos. Weiters sind wir berechtigt vom Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

14.3. Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc.) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

14.4. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Ansprüche sind offenkundig unberechtigt.

14.5. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden beanspruchen.

15. Unser geistiges Eigentum

15.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.

15.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

15.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

16. Gewährleistung

16.1. Sofern hier nicht anderweitig vereinbart, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährleistung.

16.2. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt ein Jahr ab Übergabe. Übersteigt die tägliche Betriebszeit des Liefergegenstandes den vereinbarungsgemäßen bzw. den branchenüblichen Rahmen, verkürzt sich die Frist angemessen.

16.3. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt und spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.

16.4. Mängel am Liefergegenstand, die der Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden. Wird ein Mangel nicht innerhalb dieser Frist angezeigt, gilt die Ware als genehmigt und der Kunde verwirkt seine Ansprüche gemäß § 377 UGB.

16.5. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.

16.6. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

16.7. Werden die Liefergegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen (z.B.: Verwendung von bestimmten Erzeugnissen oder Materialien) (die „Spezifikationen“) des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr. Das heißt, dass die Haftung und Gewährleistung sich nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion erstreckt, sondern lediglich darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Kunden erfolgte. Mängel, die auf vom Kunden ausdrücklich verlangte Spezifikationen zurückzuführen sind, leisten wir keine Gewähr.

16.8. Ausdrücklich festgehalten wird, dass es keine expliziten oder impliziten Garantien hinsichtlich der Marktfähigkeit oder Eignung des Liefergegenstandes für einen bestimmten Zweck gibt.

16.9. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom Kunden an uns zu retournieren. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der Kunde.

16.10. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist. Die Gewährleistung ist auch ausgeschlossen, wenn am Liefergegenstand Veränderungen oder Bearbeitungen vom Kunden oder dritter Seite ohne schriftliche Zustimmung von uns vorgenommen werden.

17. Beigestellte Ware

17.1. Vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.

17.2. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.

18. Haftungsbeschränkungen

18.1. In keinem Fall, sei es auf Grundlage von Verträgen, Handlungen, Unterlassungen (einschließlich Fahrlässigkeit), außervertraglicher oder gesetzlicher Haftung, haften wir dem Kunden oder Dritten gegenüber für (a) entgangenen Gewinn, Umsatz, oder Geschäftsmöglichkeiten, (b) Verluste wegen (teilweisen) Produktionsausfall, und (c) indirekte Schäden und Folgeschäden jeglicher Art.

18.2. Weiters ist unsere Haftung für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung ausgeschlossen, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war.

18.3. Unbeschadet Punkt 18.1 und Punkt 18.2, ist unsere Gesamthaftung in allen gesetzlich zulässigen Fällen, für alle Ansprüche aufgrund oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung mit dem jeweiligen Auftragswert beschränkt.

18.4. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahre gerichtlich geltend zu machen.

18.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter, Subunternehmer, Lieferanten und Erfüllungsgehilfen aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.

18.6. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

19. Salvatorische Klausel

19.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

19.2. Wir und der Kunde verpflichten uns jetzt schon gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

20. Geltendes Recht und Gerichtsstand

20.1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen.

20.2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Graz.

Nach oben scrollen